Erstellung eines Ehevertrags und Hilfe bei der Scheidung

Kommt es zur Scheidung einer Ehe oder Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, so sind verschiedene Dinge zu klären bzw. vom Familiengericht zu regeln.

Einige dieser Dinge machen keinen Kummer und bieten keinen Anlass zu möglicherweise heftigem Streit, wenn sie bereits vorab von den Eheleuten durch Vertrag geregelt wurden. Dabei kann ein Ehevertrag sowohl vor als auch nach der eigentlichen Heirat geschlossen werden!
So hat im Scheidungsfall beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein finanzieller Ausgleich zwischen den Ehegatten stattzufinden. Wer seit der Eheschließung den höheren Vermögenszuwachs (sog. „Zugewinn“) erzielt hat, muss dem anderen Ehegatten die Hälfte des Betrages, um den sein Zugewinn den Zugewinn des anderen übersteigt, in Geld auszahlen.

Vorsorgliche Planung kann vor heftigen Streitereien schützen.

Viele Möglichkeiten

Der Zugewinnausgleich kann aber durch notariellen Ehevertrag ausgeschlossen werden, durch Vereinbarung von Gütertrennung (die auch erbrechtliche Auswirkungen haben kann, die nicht immer gewollt sind) oder seines Ausschlusses jedenfalls für den Fall der Scheidung („modifizierte Zugewinngemeinschaft“). Möglich ist auch ein nur teilweiser Ausschluss, indem bestimmte Vermögenswerte (z.B. ein Familienunternehmen oder bestimmter Grundbesitz) bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs unberücksichtigt bleiben und er nur im übrigen durchgeführt wird.

Ob die Vereinbarung eines Ehevertrages sinnvoll ist, und ggf. mit welchem Inhalt, hängt entscheidend von dem von Ihnen geplanten oder gelebten Ehetyp ab. Für eine Alleinverdienerehe mit gemeinsamen Kindern sind andere Regelungen sinnvoll als für eine Doppelverdienerehe ohne Kinder oder für eine erst im fortgeschrittenen Alter geschlossene Zweitehe.

In einem Beratungsgespräch entwickeln wir daher mit Ihnen eine Gestaltung, bei der Sie den für Ihre individuellen Lebensumstände am besten geeigneten Güterstand wählen und einen auf ihre Erfordernisse speziell abgestimmten Ehevertrag schließen.

Wissen, was möglich ist

Als Notare kennen wir auch die Grenzen, welche die Rechtsprechung der Vertragsfreiheit in ehevertraglichen Vereinbarungen setzt, und stellen dadurch sicher, dass Ihre Vereinbarungen im Scheidungsfall einer späteren gerichtlichen Kontrolle standhalten. Dies gilt insbesondere für Vereinbarungen, die den sogenannten „Kernbereich“ des Scheidungsfolgenrechts betreffen, insbesondere Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich (also zum Ausgleich während der Ehezeit erworbener Altersversorgungsansprüche) und zum nachehelichen Unterhalt.

Auch in der „Krise“ oder bei endgültigem Scheitern der Ehe ist der Abschluss eines Ehevertrages in Gestalt einer sog. Scheidungsvereinbarung möglich. Wir unterstützen Sie – ggf. im Zusammenspiel mit Ihren Rechtsanwälten – dabei, im Rahmen einer einverständlichen Scheidung die Folgen der Scheidung zu regeln, insbesondere wenn es darum geht, dass ein Ehegatte die gemeinsam genutzte Immobilie samt Darlehensverbindlichkeiten übernimmt und den anderen Ehegatten auszahlt.

Ansprechpartner

Dr. Axel Wilke

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Ansprechpartner

Dr. Thomas Raff

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