Notarkosten

Die Notargebühren sind bundesweit einheitlich durch das sog. „Gerichts- und Notarkostengesetz“ (GNotKG) festgelegt und somit bei jedem Notar in Deutschland gleich. Notaren ist es gesetzlich untersagt, höhere als die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu verlangen. Umgekehrt ist es Notaren auch nicht gestattet, auf die gesetzlich vorgesehenen Gebühren ganz oder teilweise zu verzichten.

Das GNotKG sorgt für ein möglichst soziales Gebührensystem

Notarkosten folgen Regeln

Das GNotKG sieht dabei ein besonders soziales Gebührensystem vor: Weil sich die Höhe der Notargebühren nach dem Wert des Geschäfts richtet, wird gewährleistet, dass jedermann sich den Notar „leisten“, also notarielle Beratung und Vertragsgestaltung in Anspruch nehmen kann. Auf den zeitlichen Umfang der notariellen Tätigkeit und auf die Schwierigkeit der Rechtsfragen kommt es für die Höhe der Notargebühren nicht an.

In den gesetzlichen Gebühren für die Beurkundung sind die umfassende vorherige rechtliche Beratung und die Anfertigung des Urkundenentwurfs inklusive. Die vorherige Einschaltung etwa eines Rechtsanwaltes ist daher nicht erforderlich.