Übertragung von Vermögen und Grundbesitz

Die Motive, Vermögen – insbesondere Grundbesitz – auf die nächste Generation oder auf den Ehegatten zu übertragen, sind ebenso vielfältig wie die sich hieraus ergebenden vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten. Vor allem steuerliche Erwägungen stehen im Raum, wenn Eltern schon zu Lebzeiten Häuser, Eigentumswohnungen o.ä. auf die nächste Generation übertragen.

Gerade bei umfangreicherem Vermögen können durch Vermögensschenkungen in Etappen Freibeträge der Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer mehrfach nacheinander ausgenutzt werden.

Unterschiedlichste Gründe

Ein weiterer Grund für ein Übertragungsgeschäft kann die Absicherung des privaten Vermögens gegenüber wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Betrieb sein. Auch lassen sich Pflichtteilsansprüche von Kindern aus früherer Ehe, zu denen kein Kontakt mehr besteht, durch geschickte rechtliche Gestaltung unter Umständen wirkungsvoll beschränken.

Ebenso vielfältig wie die Gründe für die Übertragung können auch die Begleitregelungen im Übertragungsvertrag sein. Wohnen die Eltern in der zu übertragenden Immobilie und soll dies auch so bleiben, liegt ein Wohnrecht auf Lebenszeit nahe. Auch die Versorgung der Eltern im Alter kann im Rahmen eines Übergabevertrages sichergestellt werden, etwa durch Vereinbarung einer Pflegeverpflichtung oder durch Zahlung einer Rente. Auch das kann im Grundbuch gesichert werden.

Nutzungsrecht wichtig

Will der bisherige Eigentümer die Immobilie wie zuvor auch weiter als  Einnahmequelle nutzen, kommt ein umfassendes Nutzungsrecht (sog. „Nießbrauch“) in Betracht, bei dem der Übergeber trotz formaler Übertragung des Eigentums zu Lebzeiten weiterhin wirtschaftlich Eigentümer bleibt, also ihm die Einnahmen zufließen, er aber umgekehrt auch die Kosten und die Steuerlast trägt.

Im übrigen ist es auch möglich, sich für bestimmte Fälle ein ein Recht zur Rückübertragung der verschenkten Immobilie vorzubehalten, etwa für den Fall des Vorversterbens des Übernehmers oder um abzusichern, dass der Übernehmer den Grundbesitz nicht ohne Zustimmung des bisherigen Eigentümers verkauft oder belastet.

Die individuell passende Vertragsgestaltung erarbeiten wir für Sie nach einem persönlichen Beratungsgespräch. Arbeiten Hand in Hand mit dem Steuerberater ist dabei in vielen Fällen Pflicht.

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